Geänderte Fassung vom 28.07.2017
Satzung des Sportvereins 1920 Mittelkalbach
§ 1 Name
Der 1920 gegründete Verein führt den Namen: Sportverein 1920 Mittelkalbach. Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V. Der Sitz des Vereins ist in 36148 Kalbach-Mittelkalbach.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Sportverein 1920 Mittelkalbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein hat das Ziel, seine Mitglieder durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen und über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetzte des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammen zu führen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistig sittliche Erziehung zu teil werden. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Die Ämter des Vereinsvorstandes und die Tätigkeiten der Funktionsträger werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Abweichend davon können Vorstandsmitglieder für Ihre Vorstandstätigkeit und die Funktionsträger für ihre grundsätzlich ehrenamtlichen Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Hessen e. V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit der neuen Spielsaison und endet mit derselben.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat:
a) Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder,
(2) Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch entsprechenden Antrag erworben. Sie kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassistischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung bis spätestens zum 15. eines Monats zum Monatsende erklärt werden kann,
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
– drei Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und trotz erfolgter
schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
– sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt;
d) durch Ausschluss (vgl. § 10 Abs. 2).
Im Falle des Ausscheidens nach Buchst. c) und d) ist dem Mitglied vorher Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen.
§ 7 Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, an Wahlen und Abstimmungen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
Soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen sie das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu nutzen.
(3) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung des Vorstandes, eines Vorstandsmitgliedes, eines
Abteilungsobmannes oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
(4) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist bis zur Erfüllung.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen
2. den Anordnungen des Vorstandes, eines Vorstandsmitgliedes in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsobmänner und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung.
§ 10 Strafen
(1) Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen Bereich, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Warnung
b) Verweis
c) Geldbuße.
1. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) wegen Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen
richten und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des Vereins.
(3) Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zum Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/5 der Mitglieder des Vorstandes notwendig.
(4) Vor einer Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen.
(5) Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss des Mitgliedes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Recht der Beschwerde an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. An dem Zeitpunkt, von dem an das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft. Außerdem ist das Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände dem Vorstand auszuhändigen.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand ( § 12),
2. die Mitgliederversammlung (§ 13).
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Kassierer
e) dem Schriftführer
f) dem Beauftragten für die Sportanlage
g) der Abteilungsleitung für den Seniorenfußball
h) der Abteilungsleitung für den Jugendbereich
i) dem Obmann der 1. Mannschaft
j) dem Obmann der 2. Mannschaft
k) der Abteilungsleitung für das Frauen- und Kinderturnen
l) dem Obmann der Altherrenmannschaft
m) Beisitzer(n). Diese(r) ist bzw. sind nicht stimmberechtigt.
n) dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeweils zwei Mitglieder vertreten gemeinschaftlich.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den unter Abs.1 Buchst. a-h genannten Personen, der Gesamtvorstand aus den unter Abs.1 Buchst. a-n genannten Personen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
(5) Der Vorstand sowie die anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Obleute der 1. und 2., sowie der Altherren– Mannschaft werden von der jeweiligen Mannschaft gewählt.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
Der geschäftsführende Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand muss mindestens vierteljährlich einmal zusammenkommen. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse aufzunehmen sind. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in den Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch telefonisch durch Rundfrage bei allen Mitgliedern herbeigeführt werden. In der nächsten Sitzung ist er in das Protokoll aufzunehmen.
(7) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie der Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt in den „Kalbacher Nachrichten“, dem Mitteilungsblatt der Gemeinde Kalbach.
(3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes, der Abteilungsleiter und Obleute der Mannschaften,
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
e) Beschlussfassung über Anträge, die spätestens bis zum Beginn der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich eingereicht sein müssen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden.
Das Einberufungsrecht steht auch dem Vorstand zu. Die Mitgliederversammlung ist danach spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen. Abs.2. Satz 2 gilt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die
Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung erfolgt durch
Stimmzettel.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung dem
Versammlungsleiter vorliegt.
(6) Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, von der Mitgliederversammlung zu wählen.
Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses im Protokoll zu bestätigen.
(7) Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind alle sechs Monate durchzuführen.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 15 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
§ 16 Ehrungen
(1) Mitgliedern und anderen Personen, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, kann durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden nach Maßgabe des Ehrenstatuts (Anlage 1.4).
(2) Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden nach Maßgabe des Ehrenstatuts (Anlage 1.5).
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender behalten ihre Auszeichnung auf Lebenszeit. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenvorstandschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit, auf Antrag des Gesamtvorstandes, ausgesprochen werden.
(4) Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden, bzw. für Ehrungen durch den Hessischen Fußballverband vorgeschlagen werden(Anlage 1.1 – 1.3).
Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
Der Vorstand kann Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
§ 17 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 18 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Mitglieder unter zehn herabsinkt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kalbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Anlage zur Satzung des SV 1920 Mittelkalbach
Ehrenstatut
1.1 Bronzene Ehrennadel
a) bei 25 jähriger Mitgliedschaft,
b) Spieler mit zehnjähriger aktiver Spielzeit (ab dem 15. Lebensjahr),
c) bei fünfjähriger Tätigkeit im Vorstand, als Schiedsrichter, Kassierer, Mannschaftsbetreuer, ehrenamtlicher Trainer, Platzwart, Sporthauswart.
1.2 Silberne Ehrennadel
a) bei 50 jähriger Mitgliedschaft,
b) Spieler mit 15 jähriger aktiver Spielzeit (ab dem 15. Lebensjahr),
c) Spieler mit zehnjähriger aktiver Spielzeit(vgl. 1.1, b) und fünfjähriger Tätigkeit nach 1.1, c),
d) nach zehnjähriger Tätigkeit nach 1.1, c).
1.3 Goldene Ehrennadel
a) Spieler mit 20 jähriger aktiver Spielzeit (ab dem 15. Lebensjahr),
b) Spieler mit 15 jähriger aktiver Spielzeit und Tätigkeiten nach 1.1, c),
c) Spieler nach zehnjähriger aktiver Spielzeit und Tätigkeiten nach 1.2, d),
d) nach 15 jähriger Tätigkeit nach 1.1, c).
e) für außergewöhnliche Verdienste durch Beschluss der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Antrag des Vorstandes.
1.4 Ehrenmitgliedschaft
a) Die Ehrenmitgliedschaft kann an Mitglieder oder andere Personen, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben,
b) an verdiente Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr, wenn sie Träger der goldenen Ehrennadel sind, verliehen werden. Die Entscheidung trifft die ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Antrag des Vorstandes.
1.5 Ehrenvorsitzender
Zum Ehrenvorsitzenden kann gewählt werden, wer Ehrenmitglied des Vereins ist und mindestens zehn Jahre als Vorsitzender tätig gewesen ist und sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben hat Die Wahl erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.
1.6 Runde Geburtstage von Mitgliedern
Empfohlen wird ein Höflichkeitsbesuch durch zumindest ein Vorstandsmitglied zur Gratulation mit kleinem Präsent zu runden Geburtstagen ab dem 70. Geburtstag. Ab dem 50. Geburtstag wird der Versand einer Glückwunschkarte empfohlen.
Geänderte Fassung der Satzung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.07.2017
Timo Röder, 1. Vorsitzender
Roland Happ, Schriftführer
Beitragsordnung des SV 1920 Mittelkalbach i. d. F. vom 28.07.2017
Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab 01.01.2017:
für männliche Mitglieder monatlich 3,50 Euro
für weibliche Mitglieder monatlich 3,50 Euro
Der Familienbeitrag (Eltern und Kinder bis 18 Jahre) beträgt monatlich 7,00 Euro
Kinder über 18 Jahre werden ebenfalls durch den Familienbeitrag erfasst, sofern sie sich in Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung befinden, bzw. Wehr- oder Zivildienst leisten.